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Nichtanwendung der 75%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)
Nichtanwendung der 75%-Grenze
beim Verlust (Kennzahl 419)
Insoweit im Gesamtbetrag
der Einkünfte Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind,
ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75% nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass
bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf
75% begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die
Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne unter der Kennzahl 419
einzutragen. Die Eintragung wird automatisch um 75% des um die in Kennzahl 419
enthaltenen Betrages verminderten Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht und ergibt damit
die in Betracht kommende Vortragsgrenze.
Höchstbeträge für bestimmte
Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und
dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5
(Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die
Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche
Höch...