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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 167

Nichtanwendung der 75%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)

Nichtanwendung der 75%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)
Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75% nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75% begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne unter der Kennzahl 419 einzutragen. Die Eintragung wird automatisch um 75% des um die in Kennzahl 419 enthaltenen Betrages verminderten Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht und ergibt damit die in Betracht kommende Vortragsgrenze.
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höch...








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