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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 199

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)


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Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Bei Kennzahl 060 ist der Betrag einzusetzen, der verbleibt, wenn man vom Gesamtbetrag der Vorsteuern die Beträge abzieht, die unter den Kennzahlen 061 und 065, 066 und 064 anzugeben sind. Auf Folgendes ist zu achten:
Die abziehbare Vorsteuer ist der Buchhaltung oder den sonstigen Umsatzsteueraufzeichnungen zu entnehmen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Belege (Rechnungen) alle gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten, u. a. auch die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Bloße Sammelbegriffe, wie „Speisen", „Getränke", „Lebensmittel", „Textilwaren", „Büromaterial", „Reinigungsmaterial", „Fachliteratur", „Eisenwaren", „Werkzeuge" oder dgl., genügen nicht. Siehe dazu Manfred Lang, SWK-Heft 32/1997, Seite S 673.
Sie können auch die in den Rechnungen der Post- und Telekom AG ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Bei Anzahlungen hat der Zahlungsempfänger (der Leistende) die Umsatzsteuer abzuführen. Es ist deshalb richtig und korrekt, dass im Beleg über die Anzahlung die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird und der Kunde, der die Anza...




































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