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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 146

Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)


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Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)
Jene Pflichtbeträge, die der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigen kann, weil sie der Arbeitnehmer zahlt, sind unter der Kennzahl 274 einzutragen.


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