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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 192
Lohnveredelungen (Kennzahl 012)
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S. S 192Lohnveredelungen (Kennzahl 012) Die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in gleicher Weise wie Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei. Eine Lohnveredelung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 3 bewirkt und 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredelung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Gegenstände zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat und der Gegenstand anschließend in das Drittlandsgebiet gelangt. Daher fällt die Be- oder Verarbeitung von Gegenständen, die aus anderen Gründen ... |