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Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte (Kennzahl 423)
Hälftesteuersatz für
begünstigte Einkünfte (Kennzahl 423)
Der ermäßigte
Steuersatz beträgt die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssatzes. Auf das andere (nicht begünstigte) Einkommen ist der
Durchschnittssteuersatz anzuwenden.
Als begünstigte Einkünfte, die mit
dem Hälftesteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht:
1.
Beteiligungserträge:
a)
Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen.
b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer
Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988).
S. S 159d) Gewinnanteile jeder Art aufgrund von
Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
e) Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3.
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f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an
Begünstigte und Letztbegünstigte, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.
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