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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 169

Die Berechnung der Einkommensteuer

S. S 169Die Berechnung der Einkommensteuer


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Der Steuertarif für 2001 hat sich durch eine Änderung der Einschleifbestimmung im § 33 Abs. 3 Z 5 geändert. Die Neuregelung führt zu einem verstärkten Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages ab einem Einkommen von 300.000 S, sodass ab einem Einkommen über 487.400 S kein allgemeiner Absetzbetrag mehr zusteht.

Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung berechnet die vorzuschreibende Einkommensteuer. In manchen Fällen ist es für den Laien schwierig bis unmöglich, die Einkommensteuer selbst richtig zu berechnen, insbesondere wenn der „Hälfte-Steuersatz" oder ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
Die Einkommensteuer beträgt


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für die ersten 50.000 S
0%
für die weiteren 50.000 S
21%
für die weiteren 200.000 S
31%
für die weiteren 400.000 S
41%
für alle darüber liegenden Beträge
50%

Von dem errechneten Betrag werden die Absetzbeträge abgezogen, und zwar:


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1.
der allgemeine Absetzbetrag von 12.200 S, der im Einkommensteuerbescheid gesondert ausgewiesen wird.
Der allgemeine Absetzbetrag verändert sich nach ...

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