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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 150

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 366)


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Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 366)
Unter Umständen wird die Kapitalertragsteuer, die von den endbesteuerten Erträgen abgezogen worden ist, vom Finanzamt zurückgezahlt. Falls Sie eine solche Rückzahlung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer beanspruchen, ist bei Kennzahl 366 die Höhe dieser endbesteuerten Kapitaleinkünfte und bei Kennzahl 364 die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben.
Auf dem Einkommensteuerformular ist bei Kennzahl 366 und 369 vermerkt, dass nur für eine allfällige Anrechnung auszufüllen sei.
Eine Anrechnung kommt dann in Betracht, wenn die auf die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer (KESt) höher ist als die Einkommensteuer, die auf die Kapitalerträge entfällt. Das kann auftreten, wenn das steuerpflichtige Einkommen negativ oder so niedrig ist, dass bei der Einkommensteuerveranlagung auf die Kapitalerträge weniger Einkommensteuer entfällt als die abgezogene KESt oder wenn der Hälftesteuersatz bei Dividenden niedriger ist als die KESt. In den „Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 2001" ist vermerkt: „Für diese Erträge wird ‚automatisch' ein Günstigkeitsve...


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