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SWK 7, 1. März 2001, Seite S 260

Getränkesteuer und EU-Recht

Die Besteuerung von Restaurationsumsätzen entspricht auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren dem geltenden EU-Recht

Hanspeter Panosch und Michael Schmiedbauer

Das VwGH-Erkenntnis vom , VwGH 98/15/0033 dürfte die Hoffnungen der Wirte auf Rückzahlung oder Nichtentrichtung der Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke wohl endgültig zunichte machen. Denn obwohl dieses Erkenntnis nicht zur Getränkesteuer, sondern zum Wiener Vergnügungssteuergesetz ergangen ist, könnte es weit reichende Folgen für den Streit um die Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke haben.

Betroffen sind die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die als Restaurationsumsätze nach dem , Faaborg-Gelting Linien A/S, als Dienstleistungen zu betrachten sind.

Der VwGH nimmt im oben angeführten Erkenntnis auf Seite 8 Stellung zur Frage, unter welchen Umständen es die Verbrauchsteuerrichtlinie erlaubt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben.

Dabei berücksichtigt er zunächst die Aussage, dass die Abgaben laut Richtlinie „nicht umsatzbezogen" sein dürfen, insoweit, als er feststellt, dass die Bemessungsgrundlage der zu beurteilenden Vergnügungssteuer nicht umsatzbezogen sei („Die in § 3 Abs. 2 VGSG vorgegebene Bemessungsgrundlage ist aber nicht umsatzbezogen, sondern ...").

In der Folge trifft er dann eine Aussage von weit reichender Bed...

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