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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 34
Artikel XII Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abgabe beträgt 0,0436 Euro je m3."
2. Im § 8 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden."
EB: Siehe Erläuterungen zu Art. VI.