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SWK 7, 1. März 2001, Seite 256

Signaturgesetz und gebührenrechtliche Unterschrift

Greift die Unterschriftenfiktion des Signaturgesetzes auch im Gebührengesetz?

Gustav Walzel

Im Signaturgesetzfinden sich Regelungen über so genannte elektronische Signaturen.Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, soll mit der Einführung und Anerkennung elektronischer Signaturen der rechtliche Rahmen für Geschäftsabschlüsse und Abgabe von Willenserklärungen im Internet und anderen elektronischen Netzwerken geschaffen werden. Das Signaturgesetz regelt daher Erstellung, Verwendung und Zertifizierung von elektronischen Signaturen. Die elektronische Signatur ist ein mit den übersandten Daten verknüpfter Code, der wie eine Unterschrift am Ende des Dokuments angebracht ist.Die digitale Signatur soll einerseits Sicherheit über die Urheberschaft einer Nachricht und andererseits auch deren Unverfälschtheit gewährleisten.

Nach § 3 Abs. 2 SignaturG entfalten elektronische Signaturen jeder Qualität Rechtswirkungen und sind als Beweismittel anzuerkennen (so genannter Grundsatz der Nichtdiskriminierung elektronischer Signaturen), wenn als Mindestvoraussetzung die Identität des Signators feststellbar ist und sie mittels einer Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Besondere Rechtswirkungen sieht § 4 SignaturG für so genannte sichere elektronische Signaturen vor. Sichere elektronische Signa...

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