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SWK 7, 1. März 2001, Seite 26

Artikel III Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro".


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spalte 1
Rechtsvorschrift
Spalte 2
Betrag in Schilling
Spalte 3
Betrag in Euro
§ 6 Abs. 1 Z 27
300.000
22.000
§ 6 Abs. 4 Z 9
150
11
§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c
1.000
75
§ 11 Abs. 6
2.000
150
§ 12 Abs. 6
1.000
75
§ 12 Abs. 6
10.000
750
§ 12 Abs. 13
3.000
220
§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a
15.000
1.100
§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. b
15.000
1.100
§ 17 Abs. 2 Z 2
1,5 Millionen
110.000
§ 17 Abs. 3
1,5 Millionen
110.000
§ 21 Abs. 1 a
10.000
750
§ 21 Abs. 2
300.000
22.000
§ 21 Abs. 6
100.000
7.500
§ 22 Abs. 7
5 Millionen
365.000
S. 27Spalte 1
Rechtsvorschrift
Spalte 2
Betrag in Schilling
Spalte 3
Betrag in Euro
§ 22 Abs. 7
2 Millionen
150.000
§ 24 Abs. 5
3.000
220
§ 24 a Abs. 3
200.000
15.000
Art. 1 Abs. 4 Z 2
150.000
11.000
Art. 3 Abs. 5 Z 1
1,4 Millionen
100.000
Art. 21 Abs. 9
30.000
2.200



2. Im § 4 Abs. 9 tritt an die Stelle des Wertes „60 Groschen" der Wert „5 Cent".

3. § 4 ...

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