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Aufwertung von Anteilen gemäß § 31 EStG 1988
(BMF) – § 124 b Z 57 EStG i. d. F. des KMOG sieht hinsichtlich der Bewertung von unter § 31 EStG fallenden Beteiligungen eine Übergangsregelung vor, wonach an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert zum angesetzt werden kann. Diese Bestimmung gilt für alle unter § 31 EStG fallende in- und ausländische Beteiligungen, unabhängig davon wo sie erworben worden sind.
Die in § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG vorgesehene Fiktion, wonach im Fall des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich der gemeine Wert als Anschaffungskosten gilt, geht als speziellere Norm der Bestimmung des § 124 b Z 57 EStG i. d. F. des KMOG vor.
Sollte daher infolge Wohnsitzwechsels hinsichtlich einer ausländischen Beteiligung i. S. d. § 31 EStG der Tatbestand des § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG verwirklicht werden, ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Eintrittes in das inländische Besteuerungsrecht unabhängig davon als Anschaffungskosten zu Grunde zu legen, ob die Voraussetzungen des § 124 b Z 57 EStG i. d. F. des KMOG hinsichtlich der ausländischen Beteiligung erfüllt sind oder nicht. (