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SWK 7, 1. März 2001, Seite 30

Artikel VI Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro":


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Spalte 1

Rechtsvorschrift
Spalte 2

Betrag in Schilling
Spalte 3
Betrag in Euro
§ 14 Abs. 3
40.000
2.900
20.000
1.450
§ 15 Abs. 2
40.000
2.900
20.000
1.450
§ 19
50.000
3.650
100.000
7.300
§ 25 Abs. 3
100
10
§ 29 Abs. 1
1.000
75
§ 29 Abs. 2
1.000
75



EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Bei Wertgrenzen, die für Automaten relevant sind, wurde auf zur Verfügung stehende Euro-Münzen Rücksicht genommen.

S. 312. Im § 18 Abs. 1 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unt...

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