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Artikel VI Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro":
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Spalte 1 Rechtsvorschrift | Spalte 2 Betrag in Schilling | Spalte 3 Betrag in Euro |
§ 14 Abs. 3 | 40.000 | 2.900 |
20.000 | 1.450 | |
§ 15 Abs. 2 | 40.000 | 2.900 |
20.000 | 1.450 | |
§ 19 | 50.000 | 3.650 |
100.000 | 7.300 | |
§ 25 Abs. 3 | 100 | 10 |
§ 29 Abs. 1 | 1.000 | 75 |
§ 29 Abs. 2 | 1.000 | 75 |
EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Bei Wertgrenzen, die für Automaten relevant sind, wurde auf zur Verfügung stehende Euro-Münzen Rücksicht genommen.