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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 36
Artikel XVI Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „100 S" der Wert „8 Euro".
2. Im § 29 Z 6 tritt an die Stelle des Wertes „8.000 S" der Wert „1.000 Euro".
3. Im § 90 a wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem gesetzt werden."
EB: Siehe Erläuterungen zu Art. VI.