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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 31
Artikel VII Änderung des Bewertungsänderungsgesetzes 1987
Änderung des Bewertungsänderungsgesetzes 1987
Das Bewertungsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt II Artikel I tritt an Stelle des Wertes „31.500 S" der Wert „2.289,1943 Euro" und an Stelle des Wertes „115.000 S" der Wert „8.357,3759 Euro".
2. Artikel II lautet:
„(1) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1987 ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum anzuwenden.
(2) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem betreffen."
EB: Siehe Erläuterungen zu Art. VI.