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Neue Kommunalsteuer für Personalgestellung
Verfassungswidrig oder einfach nur undurchführbar?
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde geregelt, dass im Falle der Personalgestellung allein für Kommunalsteuerzwecke der Beschäftiger (= Personalleaser) als Dienstgeber gilt und die Kommunalsteuer an seine (Betriebstätten-)Gemeinde abzuführen hat. Die Bemessungsgrundlage wird dabei pauschal mit 70% des Gestellungsentgeltes festgesetzt. Durch diese Neuregelung werden viele Fragen in der Praxis aufgeworfen, die entgegen dem ersten Anschein fast alle Unternehmen, insbesondere im Konzern verbundene Unternehmen, betreffen. Das BMF hat deswegen in einem Schreiben vom (erstmalig veröffentlicht auf der Homepage des BMF am und erstmals für die Abfuhr der Kommunalsteuer für Jänner am anzuwenden) eine Information herausgegeben, wie die Bestimmung tatsächlich umzusetzen ist. Dieses Informationsschreiben trägt aber kaum zur Klärung von offenen Fragen bei, sondern erhöht eher die Unsicherheit. In der Folge sollen die offenen Fragen dargestellt und mögliche Aspekte der Verfassungswidrigkeit aufgezeigt werden.
Eine Überraschung im Informationsschreiben des BMF war, dass trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs „Arbeitsüberlassung" und entgegen dem Vermerk in den Erläuterungen zur Regierungsvorl...