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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 37

Artikel XVIII Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/19992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „59,50 S" der Wert „4,324 Euro".

2. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „0,50 S" der Wert „0,036 Euro".

3. Im § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit in Kraft."

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