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Kommanditanteil: Bewertung
•Bei der Bewertung eines Kommanditanteiles ist eine kombinierte Sachwert- und Ertragswertschätzung zu billigen, eine globale Bewertung des Unternehmens ist im Gesetz ebenso wenig gedeckt wie eine Bewertung nach Ertragswerten. – (§ 19 Abs. 1 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0441, 0442, 0443)