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SWK 7, 1. März 2001, Seite 37

Artikel XIX Änderung des Glücksspielgesetzes

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro":


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 38Spalte 1
Rechtsvorschrift
Spalte 2
Betrag in Schilling
Spalte 3
Betrag in Euro
§ 4 Abs. 1
5
0,50
§ 4 Abs. 2 Z 1
5
0,50
§ 4 Abs. 2 Z 2
200
15
§ 4 Abs. 3
10
1
§ 4 Abs. 5
50.000
4.000
§ 14 Abs. 2 Z 3
1.500 Millionen
109 Millionen
§ 17 Abs. 3 Z 1
1.200 Millionen
87 Millionen
200 Millionen
14,5 Millionen
§ 17 Abs. 7
1.850 Millionen
134,5 Millionen
§ 20 Abs. 1
440 Millionen
31.976.000
§ 20 Abs. 4
500 Millionen
36.336.400
§ 21 Abs. 2 Z 3
300 Millionen
22 Millionen
§ 28 Abs. 3 Z 1
500.000
35.000
1.000.000
75.000
1.500.000
110.000
2.500.000
185.000
3.000.000
220.000
§ 36 Abs. 2
200.000
15.000
§ 52 Abs. 1
300.000
22.000
§ 52 a
300.000
22.000
§ 56 Abs. 2
300.000
22.000
40.000
3.000
§ 56 Abs. 3
100.000
7.500
20.000
1.500



EB: Siehe Erläuterungen zu Art. VI.

2. Im § 59 wird als Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § ...

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