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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 27

Artikel V Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro":


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. T 28Spalte 1

Rechtsvorschrift
Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a
2.000
200
50.000
3.650
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b
5.000
400
100.000
7.300
§ 33 Abs. 1
30.000
2.180,185
§ 33 Abs. 2
30.000
2.180,185
§ 64 Abs. 5
500.000.000
36.336.400
§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. c
200.000
14.500
§ 69 Abs. 1 Z 10
150.000
10.900
§ 69 Abs. 1 Z 11 lit. b
300.000
21.800



EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

2. § 25 lautet:

„Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festz...

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