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SWK 7, 1. März 2001, Seite 33

Artikel X Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert:


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1.
Im § 3 wird nach Abs. 2 c folgender Abs. 2 d eingefügt:
„(2 d) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2002:
1.
für einen Kalendertag
8 Euro;
2.
für eine Kalenderwoche
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a)
mit bis zu drei Achsen
aa)
ohne EURO-Einstufung
32 Euro;
bb)
EURO I
29 Euro;
cc)
EURO II und schadstoffärmer
26 Euro;
b)
mit vier Achsen oder mehr
aa)
ohne EURO-Einstufung
50 Euro;
bb)
EURO I
45 Euro;
cc)
EURO II und schadstoffärmer
41 Euro;
3.
für einen Kalendermonat
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a)
mit bis zu drei Achsen
aa)
ohne EURO-Einstufung
96 Euro;
bb)
EURO I
85 Euro;
cc)
EURO II und schadstoffärmer
75 Euro;
b)
mit vier Achsen oder mehr
aa)
ohne EURO-Einstufung
155 Euro;
bb)
EURO I
140 Euro;
cc)
EURO II und schadstoffärmer
125 Euro;"



2. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro."

3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz:

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, währe...

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