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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 27

Artikel IV Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Änderung des Bundesgesetzes vom über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „40.000 S" der Wert „2.900 Euro".

2. Im § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „1.000 S" der Wert „73 Euro".

3. § 8 a wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt des § 8 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 sind erstmals auf den mit beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden."

EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

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