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Bestechungsgelder an Arbeitnehmer
Bestechungsgelder an Arbeitnehmer (§ 29 EStG)
Einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte. Das Zurückzahlen von – im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuernden – Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höher steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot gilt dabei nicht, weil bei dem steuermindernden Ansatz der negativen Einnahmen nicht der Anwendungsfall des Ausgleichsverbotes eintritt, nämlich dass die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen (BFH , IX R 87/95 in BB 2000, 1714).