Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
USt: Fleischuntersuchungsgebühren
•Die von den Tierärzten den Gemeinden einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Fleischuntersuchungsgebühren berechtigen die letztlich zur Zahlung verpflichteten Schlachthöfe nicht zum Vorsteuerabzug. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)
()
Anmerkung:Aus Aktualitätsgründen ist auf die unbefriedigende Rechtslage näher einzugehen: Die Fleischuntersuchungsorgane erbringen ihre Leistungen dem Landeshauptmann bzw. den Gemeinden; es besteht daher hinsichtlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwischen den einzelnen zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und den Schlachthöfen kein Leistungsaustausch. Dadurch kommt es aber in der Unternehmerkette zu einer Umsatzsteuerbelastung, die – ebenso wie bei den Gerichtsgutachten – der EU-Rechtsprechung entgegensteht. Der Fachsenat für Steuerrecht hat das BMF auf die bestehende Problematik mehrfach angesprochen.