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SWK 12, 20. April 1997, Seite R 46
GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen GmbH kann erst dann zur
Haftung für nicht bezahlte Abgaben herangezogen werden, wenn die Uneinbringlichkeit bei der GmbH feststeht - (§ 54 WAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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