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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Gegen einen Steuerberater kann die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verfügt werden, wenn Manipulationen bei der Erstellung der Bilanz eines Klienten festgestellt werden - (§ 82 FinStrG)
Gegen einen Steuerberater wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, „weil der Verdacht bestehe, daß er in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des A. R. vorsätzlich durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1989, eine Abgabenverkürzung in der Höhe von 328.573 S (Einkommensteuer 252.450 S, Gewerbesteuer 76.123 S) dadurch bewirkt habe, daß kein Privatanteil betreffend KFZ- und Telefonprivatnutzung angesetzt, ein Versicherungserlös S. R 44in der Höhe von 100.000 S nicht berücksichtigt und zu Unrecht eine Rückstellung für noch zu erbringende Leistungen in der Höhe von 500.000 S angesetzt worden sei". In der Begründung führte das Finanzamt aus, bei einer Betriebsprüfung „im Unternehmen des A. R. sei dem Prüfungsorgan aufgefallen, daß es entgegen der Vorgangsweise in den Vorjahren unterlassen worden sei, im Rahmen der Umbuchungen anläßlich der Bilanzerstellung zum ents...