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SWK 12, 20. April 1997, Seite R 44

Rechtsanwalt: Durchlaufer

Ein

Rechtsanwalt, der die pauschalierte Umsatzsteuerfreiheit für kleine Beträge an durchlaufenden Posten in Anspruch nimmt, kann nicht auch große Beträge an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren umsatzsteuerfrei lassen - (§ 4 Abs. 4 UStG 1972)

Es ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, neben „kleinen" Beträgen an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren, hinsichtlich derer die Pauschalregelung des § 4 Abs. 4 UStG 1972 in Anspruch genommen wurde, auch „große" Beträge an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren von den vereinnahmten Beträgen abziehen kann.

S. R 45„Gemäß § 4 Abs. 4 UStG 1972 sind Rechtsanwälte und Notare befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 v. H. der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und deren Hypothekengelder vorzunehmen.

Für die Annahme des Beschwerdeführers, daß die im § 4 Abs. 4 leg. cit. u. a. angeführten Gerichtsgebühren in ,kleine' und ,große' Beträge unterteilt werden könnten, und ,kleine' Gerichtsgebühren pauschaliert (gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit.), ,große' Gerichtsgebühren hingegen...

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