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SWK 12, 20. April 1997, Seite 50

Prüfungs- und Offenlegungspflicht für mittlere GmbHs und GmbH & Co KGs

Neue Probleme für die prüfungspflichtigen Unternehmen und ihre zukünftigen Abschlußprüfer

Dr. Winfried Neugebauer

Wenn die Größenmerkmale für mittlere Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften, deren einziger haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine juristische Person ist (Hauptfall GmbH & Co KG), nämlich Umsatz über 74 bis 300 Mio. ATS, Bilanzsumme über 37 bis 150 Mio. ATS, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt über 50, beginnend ab 1994 in 2 aufeinanderfolgenden Jahren, bei 2 der 3 Merkmale bei einem Unternehmen überschritten wurden, ist das darauffolgende Jahr, frühestens ein solches, das nach dem begonnen hat (bei Bilanzstichtag 31. 12. erstmals das Geschäftsjahr 1997), prüfungspflichtig. Die vorbereitenden Maßnahmen dafür müssen im Frühjahr 1997 einsetzen.

Die durch das EU-GesRÄG 1996 (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996) in Anpassung an die EU-Richtlinien statuierte gesetzliche Prüfungspflicht (siehe 4. Abschnitt des HGB §§ 268-283) wird nach den wahrscheinlichsten Schätzungen etwa 6.000 bis 8.000 Unternehmen betreffen, aber auch weit höhere Zahlen sind möglich. Befugte (Jahres-)Abschlußprüfer sind in Österreich die rund 650 Wirtschaftsprüfer und die rund 300 Buchprüfer (nicht jedoch die Steuerberater; „Wirtschaftstreuhänder" sind alle, das ist blo...

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