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SWK 12, 20. April 1997, Seite 330

Gemeinnützigkeit einer GmbH

Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte durch die Hingabe von zinsgünstigen Darlehen, um sie zu einem regionalpolitisch wünschenswerten Verhalten (Investitionstätigkeit) anzuregen, stellt noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Es nützt auch der Fremdenverkehr, so groß seine Bedeutung - wie jene der meisten Wirtschaftszweige - für das Gedeihen der Volkswirtschaft sein mag, unmittelbar denen, die sich in diesem Zweig um des Verdienstes willen betätigen. Bei einer GmbH bedarf es, um die Steuerbefreiung des § 5 Z 6 KStG in Anspruch nehmen zu können, im Hinblick auf § 82 Abs. 2 GmbHG überdies der Verankerung eines Ausschüttungsverbotes allfälliger Reingewinne im Gesellschaftsvertrag (Ritz, BAO, § 39 Tz. 5), da ansonsten die Gesellschafter den Anspruch auf den vollen Reingewinn entsprechend der Beteiligung erlangen und die Ausschüttung mit Feststellung des Jahresabschlusses als vollzogen gilt. Des weiteren muß - insbesondere für den Fall der Auflösung der Körperschaft - eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO bereits in der Rechtsgrundlage verankert sein. (Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom )

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