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Werbungskosten bei Emeritenbezügen
Die Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors für seine (gegenwärtige) Forschungstätigkeit sowie für seine allgemeine Fortbildung können nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Das Wesen der Emeritierung besteht in der vollen Entbindung von den Dienstpflichten. Die genannten Bezüge werden aber unabhängig davon gewährt, ob eine Forschungstätigkeit weiter ausgeübt wird. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel und Reiseaufwendungen etc. kommt daher nicht in Betracht (§ 16 Abs. 1 EStG 1988; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom ; vgl. BFH , BStBl. II 1994, 238, sowie zu Lehraufträgen VO BGBl. Nr. 463/1974 i. d. g. F.).