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SWK 12, 20. April 1997, Seite 316

Übertragung von im Sonder-BV aufgedeckten stillen Reserven

(BMF) - In Auslegung des § 12 EStG 1972 sind nach Abschn. 59 a Pkt. D EStR 1984 im Sonder-BV aufgedeckte stille Reserven in erster Linie auf Investitionen im Sonder-BV und stille Reserven des Gesellschaftsvermögens in erster Linie auf Investitionen des Gesellschaftsvermögens zu übertragen. Werden im betreffenden Vermögensbereich keine Investitionen getätigt, können aufgedeckte stille Reserven auch auf Investitionen des anderen Vermögensbereiches übertragen und, wenn überhaupt keine Investitionen getätigt werden, einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Diese Verwaltungspraxis ist insofern weiter zu beachten, als im Geltungsbereich des EStG 1988 aufgedeckte stille Reserven - im Gegensatz zum EStG 1972 - auch dann einer Übertragungsrücklage zugeführt werden können, wenn im Jahr der Aufdeckung eine Übertragung auf Investitionen möglich wäre (Abschn. G Pkt. 4 Abs. 3 Gewinnermittlungsrichtlinien 1989, AÖFV Nr. 279).

Danach dürfen im Sonder-BV aufgedeckte stille Reserven - trotz Übertragungsmöglichkeit auf Investitionen des Sonder-BV oder des Gesellschaftsvermögens - einer Übertragungsrücklage zugeführt und später auf Investitionen des Sonder-BV oder subsidiär des Gesellschaftsvermögens übertragen werden. (

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