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SWK 12, 20. April 1997, Seite 325

Ordinationsmiete und Umsatzsteuer ab 1997

Die Problematik des „angemessenen Ausgleichs" gemäß § 30 UStG

VON MAG. CHRISTOPH KECHT UND MAG. ERICH LEHNER

Seit sind Ärzte unecht umsatzsteuerbefreit. Ein Vorsteuerabzug steht ihnen daher nicht mehr zu. Dies gilt auch für die Miete der Ordinationsräumlichkeiten. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Miete mit 20% Umsatzsteuer und vollem Vorsteuerabzug oder ohne Umsatzsteuer und Verlust des Vorsteuerabzuges für das betreffende Bestandsverhältnis zu verrechnen. § 30 UStG sieht einen angemessenen Ausgleich für Mehr- oder Minderbelastungen in solchen Fällen vor. Nachfolgend wird diese Thematik diskutiert.

Unechte Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte seit

Gemäß § 29 Abs. 5 UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 UStG sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme oder Zahntechniker seit steuerfrei. Damit verbunden ist allerdings gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Verlust des Vorsteuerabzuges.

Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten

§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG normiert, daß die Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumen - darunter fallen auch Ordinationsräumlichkeiten - grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Damit geht ebenso wie oben dargestellt ein Verlust des Vorsteuerabzuges einher.

Jedoch hat der Vermieter die Optionsmöglichkeit, gemäß § 6 Abs. 2 UStG den Vermietungsumsatz als steuerpflichtig zu behandel...

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