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SWK 12, 20. April 1997, Seite 318

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1997

(BMF) - Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Für das Jahr 1997 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:


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Bei einem Alter
von 0 bis 3 Jahren
1.930 S
bis 6 Jahren
2.470 S
bis 10 Jahren
3.150 S
bis 15 Jahren
3.620 S
bis 19 Jahren
4.280 S
bis 28 Jahren
5.380 S



Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2 des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/7/97)

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