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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1997
(BMF) - Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Für das Jahr 1997 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:
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Bei einem Alter | |
von 0 bis 3 Jahren | 1.930 S |
bis 6 Jahren | 2.470 S |
bis 10 Jahren | 3.150 S |
bis 15 Jahren | 3.620 S |
bis 19 Jahren | 4.280 S |
bis 28 Jahren | 5.380 S |
Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2 des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/7/97)