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SWK 12, 20. April 1997, Seite 319

Kommunalsteuer von Urlaubsentschädigung und -abfindung

(BMF) - Nach ho. Auffassung fallen Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen unter die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 und gehören damit nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und der Kommunalsteuer.

Die Gemeinden sind an diese Auffassung nicht gebunden. Das BMF hat keine rechtliche Handhabe, eine bestimmte Auslegung den Gemeinden vorzuschreiben. Dem BMF kommt nämlich im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu.

Eine auch für die Gemeinden bindende Rechtslage wäre erst dann gegeben, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsmeinung ändert oder eine Klarstellung im EStG bzw. KommStG z. B. durch ausdrückliche Aufnahme der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen erfolgt.

Da die Bemessungsgrundlagen des DB und der KommSt übereinstimmen, erscheint es naheliegend, § 67 Abs. 6 EStG 1988 entsprechend zu ergänzen. Vorher aber sollte dem VwGH Gelegenheit gegeben werden, seinen Rechtsstandpunkt zu überdenken. (

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