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Steuerliche Berücksichtigung von Forschungsaufwendungen
(BMF) - Im In- oder Ausland getätigte Forschungsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, und zwar unabhängig von einer Patenterteilung oder z. B. einer positiven Stellungnahme einer Universitätsklinik. Lediglich zur Erlangung eines Forschungsfreibetrages (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) ist der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen; diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.
Aus einer Tätigkeit, die sich im wesentlichen auf Forschung erstreckt („Erfindertätigkeit"), muß in einem überschaubaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten sein. Die Beantwortung der Frage, ob in einer solchen Tätigkeit eine steuerbeachtliche Einkunftsquelle zu erblicken ist, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Wird der Charakter einer Einkunftsquelle verneint, sind die Forschungsaufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei der dem zuständigen Finanzamt obliegenden Beurteilung sind die Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, und die Durchführungsrichtlinien (AÖFV Nr. 178/1993 und Nr. 187/1990) zu beachten. (