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SWK 12, 20. April 1997, Seite 314

Begriff des Konzerns

(A. B.) - Um von einem Konzern im Sinn der Ausschlußbestimmung des § 10 Abs. 5 EStG (für den Investitionsfreibetrag) sprechen zu können, bedarf es entweder der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken oder (nach dem zweiten Absatz des § 15 AktG) des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z. B. durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsvertrag oder aber durch Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann. Obwohl in § 15 AktG nur von „Unternehmen" die Rede ist, ist damit der Rechtsträger des Unternehmens gemeint. Rechtliche Selbständigkeit des Unternehmens bedeutet, daß der Rechtsträger des Unternehmens eine eigenständige rechtliche Einheit bilden muß und daher keine rechtliche Identität mit dem Unternehmensrechtsträger eines wie immer verbundenen Unternehmens bestehen darf. Hiebei darf aber „rechtliche Einheit" nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist in der Lehre anerkannt, daß auch gesamthänderisch organisiert...

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