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SWK 12, 20. April 1997, Seite 315

Schenkung der Quote eines Einzelunternehmens

(BMF) - Angefragter Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer (Gewerbetrieb) beteiligt seine Ehegattin in der Form am Unternehmen, als er ihr z. B. 45% des Unternehmens schenkt. Dann wird eine KEG errichtet mit dem Einzelunternehmer als Komplementär (55%) und der Frau als Kommanditistin (45%).

Ertragsteuerliche Beurteilung

Die bloße Betriebsquotenschenkung wird zwar der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 6 Z 9 lit. a EStG gleichgestellt, fällt aber selbst nicht unter das UmgrStG.

Diese Rechtsfolge wäre im übrigen auch dann gegeben, wenn sie innerhalb einer Umgründungsmaßnahme erfolgte, da nach § 26 Abs. 1 Z 1 UmgrStG auf eine zusammenschlußbedingte Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse § 6 Abs. 2 anzuwenden ist. Wird im Zusammenschlußvertrag beispielsweise vereinbart, daß der seine Arbeitskraft einbringende Partner an Stelle einer bloßen Gewinnbeteiligung einen sachlich nicht gerechtfertigten 45%igen Mitunternehmeranteil an der Gesellschaft erhalten soll, ist zunächst eine sachgerechte Zuordnung des Vermögens in voller Höhe zum Betriebseinbringenden und in der Folge eine Anteilsschenkung in Höhe von 45% an den Arbeitsgesellschafter zu unterstellen. (

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