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Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
(BMF) - An den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 gehören zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993). Zu den sonstigen Vergütungen jeder Art gehören alle Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Nicht darunter fallen Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der Ersatz von Auslagen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt (zur vergleichbaren Auslegung des § 7 Z 6 GewStG 1953 siehe SWK-Heft 6/1992, A I 91). Nicht zur Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage gehören somit Auslagenersätze, wie z. B. Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter i. S. d. § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. (