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Aussetzung der Einhebung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm
Anmerkungen zu
VON DR. CHRISTIAN LENNEIS
Mit dem Erkenntnis vom , B 131/95, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 212 a Abs. 2 lit. a BAO dahingehend ausgelegt, daß auch bei Bekämpfung eines Bescheides im Hinblick auf dessen Verfassungsmäßigkeit eine Aussetzung der Einhebung nicht von vornherein wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung ausgeschlossen ist. Diese Rechtsansicht hat in der Literatur zustimmende Reaktionen hervorgerufen. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Auslegung insbesondere damit, daß über Berufungen allenfalls auch in einem an eine höchstgerichtliche Aufhebung anschließenden fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist. Damit ergibt sich aber ein wesentlicher Widerspruch zu § 212 a Abs. 5 lit. b BAO: dieser Bestimmung zufolge ist anläßlich der Erlassung einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Wenn nun aber die Verfassungswidrigkeit einer Norm bekämpft wird und nicht bloß vorgebracht wird, die erste Instanz hätte eine Gesetzesstelle denkunmöglich angewandt, hat die Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde 2. Instanz überhaupt keine andere Wahl, als die Berufung abzuweisen, da sie ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze bis zu...