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Doppelte Geltendmachung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag
Die X-OHG behält für ihren einzigen Arbeitnehmer A für März 1995 Lohnsteuer in zutreffender Höhe ein und führt diesen Betrag zeitgerecht ab. Auch der für diesen Monat zu entrichtende Dienstgeberbeitrag wird zeitgerecht entrichtet. Der Arbeitnehmer A wird nicht veranlagt. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) vertritt die Abgabenbehörde die (zutreffende) Rechtsansicht, nicht die X-OHG, sondern deren Gesellschafter X sei der Arbeitgeber des A gewesen. Es ergeht ein an X gerichteter Abgabenbescheid über den Dienstgeberbeitrag für März 1995 sowie ein Lohnsteuerhaftungsbescheid über die A betreffende, auf März 1995 entfallende Lohnsteuer. Gegenüber der X-OHG erfolgen keine zur Gutschrift der Lohnsteuer bzw. des Dienstgeberbeitrages führenden Bescheide.
Sind diese beiden Bescheide rechtmäßig?
Rechtliche Beurteilung
1. Bezüglich Lohnsteuerhaftung
Der Arbeitgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988). Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner (§ 83 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner. Daraus ergibt sich etwa, daß eine Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig ist, wenn der betreffende Betrag vom Arbeitnehmer (nach Einkomme...