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BMF-Erlaß zur Aufhebung des § 109 a EStG
(BMF) - Mit Erkenntnis vom , G 392, 398, 399/96, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 109 a EStG 1988 aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Kundmachung wird voraussichtlich in der Woche vom 14. bis erfolgen. Bis dahin ist die Abzugsteuer gemäß § 109 a EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin einzubehalten.
Ab dem Tag der Kundmachung des Erkenntnisses ist keine Abzugsteuer mehr einzubehalten. Die Bestimmungen über die Abfuhr einbehaltener Abzugsteuerbeträge bleiben aber weiterhin aufrecht, weil die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz nur ab Kundmachung verwirklichte Tatbestände (Zufluß der Einnahmen) betrifft. Im März 1997 einbehaltene Abzugsteuerbeträge sind daher bis spätestens abzuführen, im April 1997 bis zur Kundmachung des Erkenntnisses einbehaltene Abzugsteuerbeträge bis spätestens . ( GZ 07 2201/8-IV/7/97)
Anmerkung der Redaktion: Mit der Auszahlung von Honoraren sollte daher bis zum Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt gewartet werden.