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SWK 12, 20. April 1997, Seite R 46

Gerichtlicher Vergleich

Wenn in einem

gerichtlichen Vergleich die Klägerin sich zur Bezahlung der Kosten der beklagten Parteien, denen zunächst Verfahrenshilfe bewilligt worden war, verpflichtet, so hat die Klägerin auch die auf die Beklagten entfallenden Gerichtskosten zu bezahlen - (§ 20 GGG), (Abweisung)

( [AW 06/16/0031])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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