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Gerichtlicher Vergleich
• Wenn in einem
gerichtlichen Vergleich die Klägerin sich zur Bezahlung der Kosten der beklagten Parteien, denen zunächst Verfahrenshilfe bewilligt worden war, verpflichtet, so hat die Klägerin auch die auf die Beklagten entfallenden Gerichtskosten zu bezahlen - (§ 20 GGG), (Abweisung)
( [AW 06/16/0031])