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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 44
Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme
•Die Finanzbehörde hat die
Beschlagnahmevon verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist — (§ 89 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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