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SWK 11, 10. April 1994, Seite 282

Abspaltung eines Teilbetriebes

(BMF) — Anwendungsvoraussetzung für eine unter das UmgrStG fallende Spaltung ist das Übertragen von Vermögen i. S. d. § 12 leg. cit. Der in § 12 verwendete Teilbetriebsbegriff entspricht jenem nach allgemeinem Einkommensteuerrecht. Dabei ist im Sinne der Einkommensteuerjudikatur davon auszugehen, daß die mit einer gewissen Selbständigkeit und einer Außenwirkung verbundene Teilbetriebseigenschaft schon vor einer Vermögensübertragung feststehen muß. Der VwGH hat die Teilbetriebseigenschaft eines Betriebsgebäudes (Erk. v. , 89/14/0156, 0157, ÖStZB 1991, 234) und eines Autobusses eines Autobusunternehmens (Erk. v. , 171/78, ÖStZB 1979, 171) verneint. Liegt kein Teilbetrieb, sondern nur eine Summe von Wirtschaftsgütern vor, steht dies einer handelsrechtlich wirksamen Spaltung nicht im Wege, auf diesen Spaltungsfall ist allerdings nicht Art. VI UmgrStG, sondern § 20 KStG 1988 anzuwenden. Es erscheint daher sinnvoller, die in den Erläuterungen zum UmgrStG erwähnte Abspaltung des Betriebes unter Zurückbehaltung der Liegenschaft zu erwägen. (

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