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SWK 11, 10. April 1994, Seite 279

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

•Fusion nach Art. I Umgründungssteuergesetz

(BMF) — Nach § 5 Umgründungssteuergesetz gilt der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft aufgrund der Verschmelzung nicht als Tausch. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Gesellschafter der übertragenden Körperschaft um einen beschränkt Steuerpflichtigen handelt, der seinen Sitz im Ausland hat.

S. 280

Im Falle einer Verschmelzung einer Holdinggesellschaft in ihre Tochtergesellschaft ist zwar ein Fall des § 31 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gegeben, wenn der Gesellschafter der übertragenden Holdinggesellschaft ein beschränkt Steuerpflichtiger ist (die Steuerhängigkeit der in den Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven geht verloren), die speziellere Norm des § 5 Umgründungssteuergesetz verhindert aber die Besteuerung dieser stillen Reserven, da sie § 31 Einkommensteuergesetz 1988 vorgeht. (

•Zurückbehalten von Vermögen anläßlich der Einbringung nach Art. III UmgrStG

(BMF) — Für die Beurteilung des § 16 Abs. 5 UmgrStG i. d. F. der Novelle 1993, BGBl. Nr. 818, ist folgendes maßgebend:

1. Das rückwirkende Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern ist nach Z 3 leg. cit. auf notwendiges Anlagevermögen beschränkt. Erkennbar wird das Zurückbehalten durch den Nichtansatz in der Einbringungsbilanz. Das Zurückbehalte...

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