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Zurückbehalten von Vermögen anläßlich der Einbringung nach Art. III UmgrStG
(BMF) — Für die Beurteilung des § 16 Abs. 5 UmgrStG i. d. F. der Novelle 1993, BGBl. Nr. 818, ist folgendes maßgebend:
1. Das rückwirkende Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern ist nach Z 3 leg. cit. auf notwendiges Anlagevermögen beschränkt. Erkennbar wird das Zurückbehalten durch den Nichtansatz in der Einbringungsbilanz. Das Zurückbehalten gilt nach dem zweiten Satz als Entnahme, d. h. es kommt bei natürlichen Personen die Entnahmebesteuerung des § 6 Z 4 EStG 1988 zur Anwendung; die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 EStG ist damit ausgeschlossen. Das Bundesministerium hat die Anwendung des § 37 EStG im übrigen auch nach der früheren Rechtslage nicht für möglich gehalten, da selbst bei Annahme einer »Aufgabegewinnbesteuerung« infolge der Buchwerteinbringung nicht sämtliche stille Reserven des einzubringenden (Teil-)Betriebes aufgedeckt worden sind.
2. Das rückwirkende Zurückbehalten anderer Wirtschaftsgüter (gewillkürtes Betriebsvermögen, Umlaufvermögen) bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages fällt unter die tatsächlichen Entnahmen i. S. d. Z 1 leg. cit. und bedarf eines entsprechenden Passivpostens in der Einbringungsbilanz. Auch hier kann bei Vorhandensein stiller Reserven nur die Entnahmebesteuerung...