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Die Unternehmereigenschaft nach dem KommStG
Welche Steuerbefreiungen für Unternehmen sind vorgesehen?
Der Begriff des zur Kommunalsteuer abgabepflichtigen Unternehmers ist sehr stark an jenen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angelehnt. Es bestehen jedoch beträchtliche Abweichungen, die im gegenständlichen Beitrag aufgezeigt werden. — Der Abgabepflicht von Vereinen, von gewerblichen Betrieben der Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden jeweils eigene Darstellungen gewidmet werden, ferner von solchen Unternehmungen, die von der Umsatzsteuer-Zahlungspflicht befreit, jedoch in die Kommunalsteuer (KommSt)-Zahlungspflicht einbezogen sind.
Von der Kommunalsteuer-Zahlungsverpflichtung sind nachstehende Unternehmer/Unternehmen nicht betroffen:
1. Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte. Eine grundlegende Voraussetzung zum Entstehen der KommSt-Zahlungsverpflichtung ist es, daß die ausgezahlten Arbeitslöhne einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugeordnet werden können (§ 1).1) Werden an im Inland tätige Dienstnehmer Arbeitslöhne von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ohne Betriebsstätte im Inland gezahlt, so entsteht demnach auch keine KommSt-Zahlungspflicht. (Über den Begriff der Betriebsstätte folgt eine eigene ausführliche Darstellung);
2. Die Täti...