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Dividenden von südafrikanischen Goldminen
Allein mit der Begründung, daß südafrikanische Goldminengesellschaften »alles, was sie verdienen«, an ihre Aktionäre auszahlen und daher mit fortschreitendem Abbau der Vorräte aus der Substanz der Gesellschaften ausgeschüttet werde, kann nicht — in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) — ein Teil der bezogenen Dividenden als (nicht steuerbare) Kapitalrückzahlung behandelt werden. (§ 27 EStG 1972 bzw. 1988; Entscheidung der FLD Tirol vom )