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Der Lagebericht der kleinen GmbH nach dem RLG
Der Lagebericht der »kleinen« GmbH nach dem RLG
Gemäß § 222 Abs. 1 HGB i. d. F. RLG müssen alle Kapitalgesellschaften, somit auch »kleine« GmbH, einen Lagebericht erstellen. Dieser hat gemäß § 243 leg. cit. folgenden Inhalt:
»(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. (2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung.«
1. Pflicht zur Abschlußprüfung
Gemäß § 268 Abs. 1 leg. cit. sind der Jahresabschluß und der Lagebericht folgender Gesellschaften durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden:
— Aktiengesellschaften,
— große GmbH (vgl. § 221),
— GmbH, die aufgrund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen.
Der Lagebericht von »kleinen« GmbH, die weder aufgrund von Gesetz noch des Gesellschaftsvertrags einen Aufsichtsrat haben müssen, ist daher nicht prüfungspf...