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Hausbesitzverein: Mitgliedervertretung
•Ein
Hausbesitzervereinkann seine Mitglieder nicht vor dem Finanzamt vertreten — (§ 83 BAO)
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz lehnte den beschwerdeführenden Verein gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigten ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der FLD als unbegründet abgewiesen. Die FLD ging in der Begründung ihrer Entscheidung davon aus, daß aus den Statuten des Vereines, nach denen der Zweck des Vereines insbesondere in der Vertretung bei Gerichten, Behörden und Ämtern, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben sei, sowie in der Beratung und Belehrung der Mitglieder in allen Hausbesitzerangelegenheiten bestehe, nichts für die Beurteilung der Streitfrage zu gewinnen sei. Aus der Bestimmung des § 83 Abs. 1 BAO, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, schloß die belangte Behörde vielmehr, daß abgesehen von Wirtschaftstreuhandgesellschaften und anderen in § 107 a Abs. 3 Z 3 bis 9 AO bzw. § 71 WTBO genannten Stellen und Körperschaften, nur physischen Personen die Eignung als Bevollmächtigter zukommen kann. Die in Z 7 des § 107 a Abs. 3 AO genannten privatrechtlichen Vereinigungen seien jedoch nur befugt, ihren Mitgliedern Hi...